Vorstand | Satzung

 

Vorstand
1.Vorsitzende: Mary Angerstein
Tel: 05337-90889
2.Vorsitzender: Rolf Knoke
Tel: 05337-7187
Schriftführerin: Andrea Borchers Tel: 05337-7473
Schatzmeister: Frank Hohaus
Tel: 05337-948450

 

Satzung
Inhaltsverzeichnis  
§   1  Name und Sitz § 12  Vorstand
§   2  Vereinszweck § 13  Mitgliederversammlung
§   3  Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit § 14  Kassenprüfer
§   4  Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen und                   Verpflichtungen des Vereins § 15  Ehrenrat
§   5  Geschäftsjahr § 16  Daten und Datenschutz
§   6  Mitgliedschaft § 17  Vereinseigentum
§   7  Rechte der Mitglieder § 18  Wahlen und Abstimmungen
§   8  Pflichten der Mitglieder § 19  Abteilungen
§   9  Beendigung der Mitgliedschaft § 20  Auflösung
§ 10  Beiträge § 21  Allgemeines
§ 11  Organe des Vereins § 22  Inkrafttreten

 

§ 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Kissenbrück e. V. und ist eine Gliederung des                         Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. (NSSV und des Deutschen Schützenbundes e. V.             (DSB).

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Kissenbrück und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes                         Braunschweig eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

      Zweck des Vereins ist:

  • Förderung des Sportschießens
  • Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
  • Förderung und Pflege des Schützenbrauchtums
  • Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der schießsportlichen Leistungen
  • Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung von Wettkämpfen und Beteiligung an Meisterschaften des Schießsports

 

§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
  4. Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Sämtliche Mitglieder und Organe des Vereins sowie seiner Kommissionen und Ausschüsse üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins.

 

§ 4 Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen und Verpflichtungen des Vereins

  1. Der Verein ist zuständig für:
  • die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung auf Vereinsebene
  • die Veranstaltung von Meisterschaften auf Vereinsebene sowie die Meldung von Schützen zu Meisterschaften überörtlicher Ebene
  • die Einrichtung und Organisation von Wettkämpfen für den Bereich des Sportschießens
  1. Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
  2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteile der Satzung. Sie werden vom Vereinsvorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert.
  3. Der Verein kann nur in seiner Gesamtheit Mitglied über den Kreisschützenverband im NSSV und DSB sein.
  4. Der Verein regelt innerhalb seines Bereichs alle mit dem Sportschießen und seinem Vereinsleben zusammenhängenden Fragen selbständig, soweit diese Fragen nicht der Beschlussfassung durch KSV, DSB oder NSSV vorbehalten sind.
  5. Der Verein ist verpflichtet, Änderungen seiner Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister, jeder Änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie deren Verlust unverzüglich dem Vorstand des KSV anzuzeigen.
  6. Mitglieder oder beauftragte Vertreter des KSV und/oder des NSSV können an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

§ 5 Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
  2. Die Mitgliedschaft kann erworben werden:
  • von natürlichen Personen beiderlei Geschlechtes, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und dem Vereinszweck verbunden sind.
  • von Jugendlichen unter 18 Jahren, zu deren Eintritt die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.
  1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller ist automatisch Mitglied vom Tage der Antragstellung an, wenn nicht binnen einer Frist von 10 Tagen ein ablehnender Bescheid ergeht. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  2. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die Ernennung erfolgt schriftlich durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in den Mitgliederversammlungen aus.
  2. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des Vereins in allen mit dem Sportschiessen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen.
  5. Die Mitglieder haben das Recht, an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie die Ausschreibung des Ausrichters als verbindlich anerkennen.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Satzung, Ordnungen, Entscheidungen Beschlüsse zu befolgen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Vereinsbeitrag in dem vom Schatzmeister festgelegten Zeitraum zu entrichten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, das vom DSB, NSSV und KSV gesetzte Recht zu beachten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen der Organe des DSB, des NSSV und des KSV zu beachten bzw. durchzuführen. Die Mitglieder erkennen das Recht des DSB und des NSSV sowie des KSV an, erforderlichenfalls eine Ersatzvornahme anzuordnen und zu vollziehen, wenn das Mitglied nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist die erforderliche Maßnahme nicht selbst durchführt.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes sowie durch Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten gegen seine in § 8 aufgeführten Pflichten verstößt, insbesondere bei:
  • Nichtzahlung des Beitrages trotz Auforderung (Vorstandsentscheidung)
  • Nichtachtung von Anordnungen des Vorstandes
  • schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins und grob unsportlichem Verhalten
  • Schädigung des Ansehens des Schützenvereins in Wort, Schrift und/oder Tat
  • rechtskräftiger Verurteilung durch ein Verbandssportgericht auf Ausschluss aus dem Verband.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu ist ihr die Anschuldigung mitzuteilen und die Äußerungsfrist so reichlich zu bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann. Eine länger als zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt werden. Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und schriftlich per Einschreibe mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Ehrenrates stehen dem Mitglied die in § 15 der Satzung genannten Rechtschutzmöglichkeiten offen.
  2. Bestehenden Verbindlichkeiten werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben. Insbesondere bleibt die Beitragspflicht des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum DSB, des NSSV, des KSV und des Vereines ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

 

§ 10 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag abzuführen. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beitrag ist bis zum 31. März des Kalenderjahres zu entrichten.
  3. Stimmrecht und Versicherungsschutz bestehen nur dann, wenn die Beiträge bezahlt sind.

 

§ 11 Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind:
         a) Die Mitgliederversammlung gem. § 13
         b) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 12 Abs. 1
         c) Der erweiterte Vorstand gem. § 12 Abs. 2
         d) Die Kassenprüfer gem. § 14
         e) Ehrenrat gem. § 15

 

§ 12 Vorstand

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    a) der Vorsitzende
    b) der stellv. Vorsitzende
    c) der Schriftführer
    d) der Schatzmeister
    Der geschäftsführende Vorstand wird im Vereinsregister eingetragen.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    a) die unter Ziffer 1 (a – d) aufgeführten Mitglieder
    b) die Damenleiterin
    c) der 1. Schießsportleiter
    d) der Jugendleiter
    e) der stellv. Schriftführer
    f) der stellv. Schatzmeister
    g) die stellv. Damenleiterin
    h) der stellv. Jugendleiter
    i) der Festausschuss
    j) der Leiter Salutabteilung
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende der stellv. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein und einzeln vertretungsberechtigt. Von der Vertretungsberechtigung darf der stellv. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  4. Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellv. Vorsitzenden, bei Bedarf einberufen. Eine Tagesordnung ist bekannt zugeben.
  5. Bei Beschlussfassungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
  6. Über Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, jederzeit in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen.
  8. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 (drei) Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  9. Um den Gesamtvorstand jederzeit funktionsfähig zu erhalten, wird der Wahlrhythmus wie folgt festgelegt:

    Gruppe A
    Vorsitzender
    Schatzmeister
    Jugendleiter

    Gruppe B
    stellv. Vorsitzender
    Schriftführer
    1. Schießsportleiter
    stellv. Jugendleiter
    Damenleiterin (Bestätigung)
    Leiter Salutabteilung (Bestätigung)

    Die Stellvertreter werden nur aktiv analog zu § 12 Abs. 3

 

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
    a) den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 12
    b) den Mitgliedern gem. § 6 Abs. 1
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters
    c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des Vorstandes gem. § 12 Abs. 8 und 9
    f) Wahl der Kassenprüfer gem. § 14 Abs. 6
    g) Wahl des Ehrenrates gem. § 15 Abs. 1
    h) Festsetzung des Vereinsbeitrages gem. § 10 Abs. 1
    i) Satzungsänderungen
    j) Auflösung des Vereins
  4. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb des Monats Februar des nachfolgenden Geschäftsjahres zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden mindestens 4 (vier) Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    a) Jahresbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
    b) Jahresbericht des Schatzmeisters
    c) Bericht der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahlen gem. § 12 Abs. 9
    f) Anträge
  5. Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende leiten die Mitgliederversammlung.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder gem. § 7 Abs. 1 diese beantragen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. In der Ladung sind die Gründe und der Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung anzugeben.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
  8. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen oder verspätet eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  9. Bei Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ein Exemplar der neuen Satzung zugeleitet werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. Satzungsänderungen oder eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Änderungen der Satzung können vom Vereinsvorstand oder von 25% der stimmberechtigten Mitglieder (gemeinsam) schriftlich unter eingehender Begründung beantragt werden. Der Vereinsvorstand hat gem. § 13 Abs. 4 dieser Satzung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen die den Mitgliedern zugesandt wird und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Das Protokoll wird von dem Schriftführer gefertigt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die satzungs- und beschlussmäßige Verwendung der Gelder des Vereins zu prüfen. Die Prüfung der Buchführung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen.
  2. Die Prüfer haben das Recht, die Kassenführung durch Stichproben zu überwachen oder bei begründeten Beanstandungen eine vollständige Kassenprüfung vorzunehmen.
  3. Über die durchgeführten Kassenprüfungen ist Bericht in der Mitgliederversammlung zu erstatten, dem zufolge dem Vorstand und dem Schatzmeister Entlastung erteilt werden kann.
  4. Dem Verein müssen für die Aufgabe zwei Kassenprüfer und ein Vertreter zur Verfügung stehen.
  5. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und werden von der Mitgliederversammlung auf 2 (zwei) Jahre gewählt.
  6. Bei der Wahl der Kassenprüfer soll ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 2 (zwei) Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet jeweils nach 2 (zwei) Jahren aus.

 

§ 15 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 3 (drei) Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 (drei) Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
  3. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  4. Ein Mitglied des Ehrenrates kann an einer zur Verhandlung anstehenden Sache nicht teilnehmen, mit der es in Verbindung steht oder an welcher es beteiligt ist.
  5. Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten über die Streitigkeiten innerhalb des Vereins in Angelegenheiten, die Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens sein können. Er hat unbedingte Vertraulichkeit zu wahren.
  6. Der Ehrenrat kann als Berufungsinstanz gem. § 9 Abs. 4 feststellen, dass die durch den Vorstand ausgesprochene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, diese bestätigen oder andere Maßnahmen treffen. Er kann als Maßregelung aussprechen: a) Verwarnung b) Verweis c) Ausschluss
  7. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates steht dem Betroffenen ein Rechtsmittel zum Ehrenrat des NSSV zu. Das Rechtsmittel ist binnen eines Monats nach Zustellung des Ehrenratsbeschlusses beim KSV einzulegen. Die Einlegung des Rechtsmittels beim Ehrenrat des NSSV gilt als Frist wahrend.

 

§ 16 Daten und Datenschutz

  1. Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse (personenbezogene Daten) der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom 29.02.2002
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    b) Berichtigung der personenbezogenen Daten, wenn sie unrichtig sind.
    c) Sperrung der personenbezogenen Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen lässt.
    d) Löschung der personenbezogenen Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden des Mitgliedes hinaus weiter.
  4. Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat es das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten des KSV zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten.

 

§ 17 Vereinseigentum

  1. Alle Anschaffungen des Vereins bilden das Vereinseigentum.
  2. Über die Anschaffungen und Ausgaben entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Für Anschaffungen, Ausgaben und die Belastung, den Ankauf oder Verkauf von Grundbesitz ab einem Wert von 3.000 Euro und für die Aufnahme von Darlehen ab einem Wert von 1.000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Der Verein bildet Rücklagen für die Durchführung des Vereinzweckes.
  4. Der Verein haftet für seine Organe mit dem Vereinsvermögen.
  5. Mitglieder haften nicht für Ansprüche, die das Vereinsvermögen übersteigen.

 

§ 18 Wahlen und Abstimmungen

  1. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Alle Wahlabstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten muss eine Wahl schriftlich und geheim erfolgen.
  4. Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl und es besteht Stimmengleichheit um die Wahlentscheidung, dann entscheidet eine sofort folgende Stichwahl.
  5. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind in § 13 Abs. 9 geregelt.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, für ausscheidende Vorstandsmitglieder Nachfolger kommissarisch zu berufen, deren Bestätigung durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer erfolgen muss.

 

§ 19 Abteilungen

         Der Verein hat eine Damen- , Jugend- und Salutabteilung. Ihre Belange werden in Ordnungen geregelt,          die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

 

§ 20 Auflösung

       Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes                        Wolfenbüttel treuhänderisch auf die Gemeindeverwaltung Kissenbrück zu übertragen mit der Auflage es        so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung nach § 2 bestimmte Zwecke wieder verwendet            werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins. Bei Verschmelzung mit einem anderen Verein          geht das Vermögen in das Eigentum des neuen Vereins über. 
       Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für                        gemeinnützige   Zwecke zu verwenden.


§ 21 Allgemeines 

       Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von Ihrer sprachlichen Formulierung           für weibliche und männliche Personen.

§ 22 Inkrafttreten 

       Mit der Annahme durch die Mitglieder und der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in            Kraft. Die bisherige Satzung vom 20.04.1993 ist damit außer Kraft.

      Kissenbrück, den 27.02.2010

      Der Vorstand


      Vorsitzender                        stellv. Vorsitzender


      Schriftführer                        Schatzmeister